PRESS RELEASE

Nach einer Entscheidung der Schweizer Übernahmekommission erfolgt heute die Wandlung der von CMA CGM gehaltenen Mandatory Convertible Securities

Nach einer Entscheidung der Schweizer Übernahmekommission erfolgt heute die Wandlung der von CMA CGM gehaltenen Mandatory Convertible Securities
3/23/2023

 

Baar, Schweiz, 13 August, 2018 - CEVA Logistics AG ("CEVA"), einer der führenden Asset-Light Third-Party-Logistics Anbieter, gibt bekannt, dass heute die Wandlung der von CMA CGM S.A ("CMA CGM") gehaltenen CHF 378,945,215 CEVA Mandatory Convertible Securities in CEVA Aktien erfolgen wird, nachdem die Schweizer Übernahmekommission eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt hat. Nach der Wandlung wird CEVAs Aktienkapital aus 55'141'363 Namenaktien bestehen von denen zusammengerechnet 25.04% von CMA CGM und direkt von Mitgliedern der Saadé Familie, die CMA CGM kontrollieren, gehalten werden.

Im Juli hatte CMA CGM alle für eine Wandlung der Convertible Securities notwendigen regulatorischen Genehmigungen erhalten. Am 9. August 2018 hat die Schweizer Übernahmekommission (die "UEK") der CMA CGM und ihren kontrollierenden wirtschaftlich Berechtigten eine nachstehend veröffentlichte Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von CEVA im Zusammenhang mit der Wandlung der Convertible Securities ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Vor dem Hintergrund dieser UEK-Entscheidung haben die Parteien vereinbart, die Wandlung am heutigen Tag zu erlauben.

Verfügung der Übernahmekommission (Dispositiv):

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A. werden von der Pflicht befreit, als Folge der Wandlung der Mandatory Convertible Securities im Wert von CHF 378'945'215 in 13'779'826 neue Aktien der CEVA Logistics AG den Aktionären der CEVA Logistics AG ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Diese Ausnahme von der Angebotspflicht wird unter der Bedingung gewährt, dass die Eintragung der neu geschaffenen Aktien der CEVA Logistics AG im Handelsregister spätestens drei Monate nach der Schaffung erfolgt.

2. CEVA Logistics AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

3. Diese Verfügung wird am Tag der Veröffentlichung der CEVA Logistics AG gemäss Dispositivziffer 2 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Die Gebühr zulasten von Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A. beträgt CHF 20'000, unter solidarischer Haftung.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1): 
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV). 


In Übereinstimmung mit dem Schweizer Recht wird diese Pressemitteilung zusätzlich zu einer englischen Fassung auch auf Deutsch und Französisch veröffentlicht.